§ 153 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Ausgabebuch.

§ 153

§ 153. Jede Ausgabe von Sprengstoffen und Zündmitteln ist unter Anführung des Namens des Empfängers und des Zeitpunktes der Ausgabe in das Ausgabebuch des betreffenden Lagers einzutragen.

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