§ 152a NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 152a.

Die nach diesem Hauptstück verwahrten Beurkundungsregister und Vermerkblätter können nach Ablauf von 40 Jahren, Anerkennungserklärungen und Protestvermerke nach Ablauf von zehn Jahren ab ihrer Errichtung ausgeschieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015831

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