Rohgewichtsermittlung von Schiffsladungen
§ 152
§ 152. Die Ermittlung des Rohgewichtes von Schiffsladungen mit einheitlichen Waren oder von Teilen solcher Ladungen ist auch nach dem amtlichen Schiffseichschein oder nach dem Rauminhalt der Laderäume des Schiffes zulässig, wenn das Ergebnis dieser Gewichtsermittlung mit den Angaben in den Warenbegleitpapieren übereinstimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)