§ 152 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Laufzeitinkongruenzen bei finanziellen Sicherheiten

§ 152

Verwendet das Kreditinstitut die umfassende Methode zur Bewertung von zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanziellen Sicherheiten, sind bei einer Laufzeitinkongruenz die Laufzeit der Forderung und der Sicherheit beim angepassten Wert der Sicherheit wie folgt zu berücksichtigen:

wobei bedeutet:

CVA der volatilitätsangepasste Wert der finanziellen Sicherheit gemäß § 132 Abs. 1 oder der Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist

T die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder fünf Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist

t die verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem nach § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Sicherheit oder T, wenn dieser Wert niedriger ist

t* gleich 0,25.

Der so um die Laufzeitinkongruenz angepasste Wert der Sicherheit CVAM ist als CVA in die Formel für den vollständig angepassten Wert der Forderung (E*) gemäß § 132 Abs. 1 einzusetzen.

Zusatzdokumente: image001

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