§ 152 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 152.

Für die postdienstliche Behandlung der Postvollmacht ist die Postvollmachtgebühr zu entrichten. Die Postvollmacht ist beim Abgabepostamt des Empfängers zu hinterlegen. Sie erlischt durch schriftlichen Widerruf, durch Zeitablauf, durch Ausstellung einer neuen Postvollmacht oder, wenn die Postvollmacht nicht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt, mit seinem Tod. Bei jeder wie immer gearteten Änderung ist eine neue Postvollmacht auszustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146038

alte Dokumentnummer

N9195722718L

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