Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 152.
Für die postdienstliche Behandlung der Postvollmacht ist die Postvollmachtgebühr zu entrichten. Die Postvollmacht ist beim Abgabepostamt des Empfängers zu hinterlegen. Sie erlischt durch schriftlichen Widerruf, durch Zeitablauf, durch Ausstellung einer neuen Postvollmacht oder, wenn die Postvollmacht nicht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt, mit seinem Tod. Bei jeder wie immer gearteten Änderung ist eine neue Postvollmacht auszustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146038
alte Dokumentnummer
N9195722718L
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