§ 152
§. 152. In denjenigen Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz, für welche ein Notariatsarchiv nicht errichtet ist, haben diese Gerichtshöfe die den Archivsbeamten obliegenden Geschäfte zu besorgen. Der Präsident des Gerichtshofes hat zu diesem Ende einen der Räthe des Gerichtshofes mit den Functionen des Archivsdirectors zu betrauen.
ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3, BGBl. I Nr. 68/2008.
Schlagworte
Rat, Funktion, Archivsdirektor
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015830
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)