§ 152 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches.

§ 152.

(1) Der Ausgleich bedarf der Bestätigung durch das Konkursgericht.

(2) Die Entscheidung des Konkursgerichts über die Bestätigung des Ausgleichs ist allen Konkursgläubigern, den übrigen Beteiligten und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuzustellen. Wird der Ausgleich bestätigt, so hat die Entscheidung dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben; sie ist öffentlich bekanntzumachen.

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