Truppendienstzulage
§ 152.
(1) Dem Berufsoffizier gebührt,
- 1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
- 2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
- eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage von 111,2 €.
(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40212386
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