§ 152
(1) § 152.Sprengstoffe und Zündmittel sind in der Reihenfolge ihrer Anlieferung auszugeben.
(2) Die Menge an Sprengstoffen und die Anzahl der Sprengkapseln und der sprengkräftigen Zünder, die an einen Empfangsberechtigten ausgegeben wird, ist auf den voraussichtlichen Tagesbedarf zu beschränken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bei Vorliegen besonderer Betriebsverhältnisse bewilligen.
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