§ 151i Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

LGBl. Nr. 48/2015 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 52/2016

§ 151i

Aus- und Fortbildung, Ausbildungsphase

(1) Die §§ 15, 16 und 60 sind auf pädagogische Fachkräfte sowie auf Helferinnen und Helfer nicht anzuwenden.

(2) Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (§ 32 Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.

26.07.2016

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