§ 151h Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

LGBl. Nr. 48/2015

§ 151h

Erholungsurlaub

(1) § 149 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr (§ 16 Abs. 1 Bgld. KBBG 2009) tritt.

(2) Die pädagogischen Fachkräfte gelten während der Kindergartenferien (§ 16 Abs. 3 Bgld. KBBG 2009) insoweit als beurlaubt, als das in § 149 Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.

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