§ 151e Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

LGBl. Nr. 48/2015 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017

§ 151e

Dienstzulagen

(1) Pädagogischen Fachkräften der Entlohnungsgruppe l2b1 oder der Entlohnungsgruppe gb1 an gemischtsprachigen Kinderbetreuungseinrichtungen, die ihre Gruppe auch in kroatischer oder ungarischer Sprache führen oder die die Kinder sonst in einer dieser Volksgruppensprachen betreuen, gebührt anstelle der Vergütung gemäß § 87 eine Dienstzulage in der Höhe von 80,80 Euro.

(2) Bis zur Erbringung des Nachweises der ausreichenden Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen)) gebührt die Dienstzulage nach Abs. 1 in der Höhe von 50%.

(3) Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) der Entlohnungsgruppe l2b1 oder gb1 gebührt eine Dienstzulage (Leiterinnen- und Leiterzulage). Diese beträgt monatlich

(4) Leitet die pädagogische Fachkraft mehrere Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 letzter Satz Bgld. KBBG 2009), so gebührt nur eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach der Anzahl der Gruppen in allen geleiteten Kinderbetreuungseinrichtungen richtet.

(5) Wenn eine pädagogische Fachkraft die Leiterin oder den Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung durch mindestens 12 Kalendertage vertritt, so gebührt der Vertreterin oder dem Vertreter eine Dienstzulage (Vertretungszulage) von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung.

(6) Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten der Entlohnungsgruppe l2b1 oder der Entlohnungsgruppe gb1 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 206,40 Euro.

02.06.2017

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