§ 151b Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

LGBl. Nr. 48/2015, LGBl. Nr. 52/2016

§ 151b

Anstellungserfordernisse, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

(1) Auf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, anzuwenden.

(2) Auf Helferinnen und Helfer sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.

26.07.2016

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