§ 151a PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg

§ 151a.

(1) Wer eine patentierte Erfindung unbefugt benützt, hat dem Verletzten auf Verlangen unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benützten Erzeugnisses zu geben, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(2) Der nach Abs. 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059501

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