§ 151 WTBG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

3. Teil

Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder

1. Hauptstück

Allgemeines

1. Abschnitt

Einrichtung – Aufgaben – Organe Zweck

§ 151.

(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.

(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197499

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