3. Teil
Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
1. Hauptstück
Allgemeines
1. Abschnitt
Einrichtung – Aufgaben – Organe Zweck
§ 151.
(1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197499
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