§ 151.
Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 151.
Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam.
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