§ 151 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 151.

Für einen Empfänger dürfen, soweit nicht zwingende Gründe vorliegen, nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig durch Postvollmacht übernahmsberechtigt sein. Sind mehrere Personen übernahmsberechtigt, darf die Post die Postsendung wahlweise an eine dieser Personen abgeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146037

alte Dokumentnummer

N9195722717L

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