Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
§ 151.
Für einen Empfänger dürfen, soweit nicht zwingende Gründe vorliegen, nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig durch Postvollmacht übernahmsberechtigt sein. Sind mehrere Personen übernahmsberechtigt, darf die Post die Postsendung wahlweise an eine dieser Personen abgeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146037
alte Dokumentnummer
N9195722717L
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