§ 151 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 151

§. 151. Die nach §. 111 dem Notare obliegenden Vorkehrungen im Falle des Ablebens einer Person, deren letztwillige Verfügung sich in seinen Acten befindet, sind auch von dem Archive in Ansehung der bei demselben befindlichen letztwilligen Anordnungen zu beobachten. Wird die Funktion des Archivdirektors nach § 152 von einem Richter des Gerichtshofs wahrgenommen, so ist die Kundmachung von im Archiv verwahrten letztwilligen Anordnungen von diesem vorzunehmen.

Schlagworte

Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015829

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