§ 151
§. 151. Die nach §. 111 dem Notare obliegenden Vorkehrungen im Falle des Ablebens einer Person, deren letztwillige Verfügung sich in seinen Acten befindet, sind auch von dem Archive in Ansehung der bei demselben befindlichen letztwilligen Anordnungen zu beobachten. Wird die Funktion des Archivdirektors nach § 152 von einem Richter des Gerichtshofs wahrgenommen, so ist die Kundmachung von im Archiv verwahrten letztwilligen Anordnungen von diesem vorzunehmen.
Schlagworte
Akt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015829
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