§ 151 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete.

§ 151.

Die Rechte der Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Gemeinschuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden.

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