Geringstes Gebot.
§. 151.
(1) Gebote, die bei Häusern nicht die Hälfte, bei Landgütern und Grundstücken nicht zwei Drittel des Schätzungswertes der Liegenschaft und ihres Zubehöres erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden; auf Antrag kann vom Richter mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers auch ein höherer Betrag als geringstes Gebot festgestellt werden.
(2) In den Versteigerungsbedingungen ist das geringste Gebot ziffernmäßig anzugeben.
(3) Wird im Versteigerungstermine weniger geboten, als das geringste Gebot beträgt, so darf der Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden. Bei Landgütern und Grundstücken kann vor Ablauf eines halben Jahres vom Versteigerungstermine die neuerliche Einleitung eines Versteigerungsverfahrens nicht beantragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021074
alte Dokumentnummer
N2189616874T
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