Angehörige
§ 151.
(1) Als Angehörige gelten der Ehegatte und die Kinder im Sinne des § 78.
(2) Als Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.
Schlagworte
Wahleltern, Stiefeltern
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006248
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