§ 150a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.

jetzt § 216a

Vorrangseinräumung

§ 150a.

Im Fall einer nur relativ wirksamen Vorrangseinräumung im Sinne des § 30 Abs. 3 GBG ist bei der Meistbotsverteilung das vortretende Recht an seiner ursprünglichen Stelle zu berücksichtigen, wenn das Recht, das nach seinem ursprünglichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist, zurücktritt und ein seiner Natur nach verschiedenes Recht vortritt.

jetzt § 216a

Schlagworte

Allgemeines Grundbuchsgesetz (BGBl. Nr. 39/1955)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009521

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