§ 150 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Sonstige Verwendung von Schiffsvorräten

§ 150.

Während des übrigen Aufenthaltes des Wasserfahrzeuges im Zollgebiet dürfen Waren aus dem Schiffsproviant nur an Reisende, die das Wasserfahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr benutzen, sowie zu den im internationalen Schiffsverkehr üblichen Repräsentationszwecken des Schiffsführers abgegeben werden; die Mitnahme solcher Waren von Bord ist nur für den eigenen Verbrauch und nur in Umschließungen (Packungen) zulässig, die so geöffnet sind, daß eine Weiterveräußerung ausgeschlossen erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051825

alte Dokumentnummer

N3199222343J

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