Sonstige Verwendung von Schiffsvorräten
§ 150.
Während des übrigen Aufenthaltes des Wasserfahrzeuges im Zollgebiet dürfen Waren aus dem Schiffsproviant nur an Reisende, die das Wasserfahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr benutzen, sowie zu den im internationalen Schiffsverkehr üblichen Repräsentationszwecken des Schiffsführers abgegeben werden; die Mitnahme solcher Waren von Bord ist nur für den eigenen Verbrauch und nur in Umschließungen (Packungen) zulässig, die so geöffnet sind, daß eine Weiterveräußerung ausgeschlossen erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051825
alte Dokumentnummer
N3199222343J
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