§ 150 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 150. Eingeschränkte Grundberechtigung für

Luftfahrzeugwarte I. Klasse.

(1) Die Grundberechtigung gemäß § 147 kann auf Antrag auf eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:

  1. a) Flugwerk,
  2. b) Triebwerk oder
  3. c) Bordausrüstung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 148 und 149 gelten sinngemäß, § 149 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.

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