§ 150. Eingeschränkte Grundberechtigung für
Luftfahrzeugwarte I. Klasse.
(1) Die Grundberechtigung gemäß § 147 kann auf Antrag auf eine oder zwei der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
- a) Flugwerk,
- b) Triebwerk oder
- c) Bordausrüstung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 148 und 149 gelten sinngemäß, § 149 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, daß sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
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