§ 150 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Entlassungshilfe

§ 150.

(1) Ist es einem Strafgefangenen nach seinen Verhältnissen offenbar nicht zumutbar, die notwendigen Kosten der Zureise zu seinem künftigen Aufenthaltsort innerhalb des Bundesgebietes zur Gänze aus eigenem zu tragen, so ist ihm eine Fahrkarte für die Benützung des in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels (§ 8 des Gebührenanspruchsgesetzes 1965) zu beschaffen und der die Verhältnisse des Strafgefangenen übersteigende Teil der Kosten von Amts wegen zu tragen. Liegt der künftige Aufenthaltsort im Ausland, so ist unter den gleichen Voraussetzungen eine Fahrkarte bis zu dem diesem Aufenthaltsort nächstgelegenen Grenzbahnhof innerhalb des Bundesgebietes zu beschaffen. Kann der Strafgefangene seinen künftigen Aufenthaltsort erst nach mehr als sechs Stunden erreichen, so ist ihm auf sein Ersuchen Reiseverpflegung mitzugeben.

(2) Strafgefangenen, deren Kleidung instandzusetzen nicht tunlich wäre oder deren Kleidung wegen der Jahreszeit oder des Gesundheitszustandes des Strafgefangenen nicht ausreicht und die sich ordentliche Entlassungsbekleidung auf andere Weise nicht beschaffen können, sind die notwendigen einfachen Kleidungsstücke von Amts wegen zuzuteilen.

(3) Erreichen die dem Strafgefangenen bei der Entlassung nach § 54 Abs. 5 auszuzahlenden Beträge ohne sein Verschulden nicht den unpfändbaren Freibetrag nach § 291a Abs. 1 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der jeweils geltenden Fassung, und ist für den Unterhalt des Strafgefangenen in der ersten Zeit nach der Entlassung nicht anderweitig ausreichend vorgesorgt, so ist ihm ein Zuschuß bis zur Höhe dieses Betrages zu gewähren.

§ 8 des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 nunmehr § 7 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12037153

alte Dokumentnummer

N2199331363J

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