§ 150 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

XIII. Hauptstück

Von der Vernehmung der Zeugen

§ 150

§ 150. In der Regel ist jeder, der als Zeuge vorgeladen wird, verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über das, was ihm vom Gegenstande der Untersuchung bekannt ist, vor Gericht Zeugnis abzulegen.

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