XIII. Hauptstück
Von der Vernehmung der Zeugen
§ 150.
In der Regel ist jeder, der als Zeuge vorgeladen wird, verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über das, was ihm vom Gegenstande der Untersuchung bekannt ist, vor Gericht Zeugnis abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030452
alte Dokumentnummer
N2197523805S
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