Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im auf internen Ratings basierenden Ansatz
§ 150
(1) Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz, so kann für den abgesicherten Teil des Forderungswertes (E) für die Zwecke der Bestimmung der PD gemäß §§ 68 bis 72 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Sicherungsgebers angenommen werden. Dies basiert auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen persönlichen Sicherheit kann als LGD die LGD einer entsprechenden vorrangigen Forderung angenommen werden.
(2) Für den unbesicherten Teil des Forderungswertes (E) haben Kreditinstitute als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung anzusetzen.
Dabei bedeuten:
E der Forderungswert gemäß § 65, wobei für die Zwecke des Abs. 1 den in § 65 Abs. 9 bis 11 angeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in diesen Absätzen genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätzen ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 vH zugrunde zu legen ist
GA der gemäß § 147 ermittelte Wert, der nach Maßgabe der §§ 151 bis 154 angepasst wird.
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