§ 150 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Übernahmsberechtigte kraft Postvollmacht.

§ 150.

Der Empfänger kann das Abgabepostamt mit einer Postvollmacht ermächtigen, die unter seiner Anschrift einlangenden Postsendungen auch an eine andere natürliche Person abzugeben. In der von der Post aufgelegten Postvollmacht hat der Empfänger die einzelnen Arten der Postsendungen anzugeben, zu deren Abgabe an den Übernahmsberechtigten die Post berechtigt sein soll. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein, es sei denn, ihre Echtheit steht für das Abgabepostamt außer Zweifel oder wurde von einem Postamt bestätigt. Erforderlichenfalls hat der Vollmachtgeber auch seine Berechtigung zur Erteilung der Postvollmacht nachzuweisen. Liegt die Abgabestelle des Übernahmsberechtigten nicht im Postbezirk des Empfängers, kann die Postvollmacht abgelehnt werden, wenn für sie keine zwingenden Gründe geltend gemacht werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146036

alte Dokumentnummer

N9195722716L

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