§ 150 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 150

§. 150.Wenn der Archivsdirector dem Begehren einer Partei um Ertheilung einer Ausfertigung, eines Auszuges, eines Zeugnisses, einer Abschrift aus den Acten, um Gestattung der Einsicht in dieselben, um Rückstellung einer letztwilligen Verfügung oder einer zur Aufbewahrung übergebenen Urkunde nicht stattzugeben findet, so hat er der Partei auf Verlangen die Gründe der Verweigerung sogleich schriftlich bekannt zu geben.

(2) Erachtet sich die Partei durch die Verweigerung oder durch die Gebührenbemessung für beschwert, so kann sie dagegen die Beschwerde bei dem am Sitze des Notariatsarchives befindlichen Gerichtshofe erster Instanz anbringen, welcher darüber mit Vorbehalt der Beschwerde an das Oberlandesgericht entscheidet.

(3) Eine Abänderung der Entscheidung des Archivsdirectors kann nur nach dessen Einvernehmung erfolgen.

ÜR: Art. XII § 1 Abs. 3, BGBl. I Nr. 68/2008.

Schlagworte

Archivsdirektor, Erteilung, Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015828

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