§ 150 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Weitergeltung von Bestellungen

§ 150

§ 150. Die Bestellung der Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts und des Paritätischen Ausschusses sowie der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten auf Grund des Kartellgesetzes gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz weiter.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)