Weitergeltung von Bestellungen
§ 150
§ 150. Die Bestellung der Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts und des Paritätischen Ausschusses sowie der Sachverständigen in Kartellangelegenheiten auf Grund des Kartellgesetzes gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz weiter.
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