§ 150 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechte

§ 150.

(1) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen oder Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen, sind berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (§ 164 Z 2) und die im § 164 Z 3 und 4 angeführten Druckwerke zu verkaufen.

(2) Gastgewerbetreibende, die Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen, sind zum Verkauf von nicht angerichteten kalten Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln, die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant berechtigt.

(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und 2 muß der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden. Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 ist außerdem eine straßenseitige Schaustellung der Waren verboten.

(4) Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten von Spielen berechtigt, wenn der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt.

(5) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen oder nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung berechtigt, Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen zu verkaufen.

(6) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen oder nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke berechtigten Gewerbetreibenden gelten.

(7) Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt, Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind ferner auch zum Verleihen von Druckwerken an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen für diese berechtigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Treibstoff

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080579

alte Dokumentnummer

N5199324796J

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