Forstliche Baumarten
§ 150.
(1) Forstliche Baumarten, auf deren Vermehrungsgut und Ausgangsmaterial dieser Abschnitt anzuwenden ist, sind:
- a) von den Baumarten, bei denen die generative Vermehrung die Regel ist, jene, die für die inländische Forstwirtschaft von Bedeutung sind und bei denen die Kenntnis der Herkunft für die richtige Auswahl des standortstauglichen Saat- und Pflanzgutes unerläßlich ist;
- b) von den Baumarten, bei denen die vegetative Vermehrung die Regel ist, die Pappel.
(2) Die Baumarten gemäß Abs. 1 lit. 1 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen.
Schlagworte
Saatgut
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR12132281
alte Dokumentnummer
N8197522512L
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