§ 150 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Forstliche Baumarten

§ 150.

(1) Forstliche Baumarten, auf deren Vermehrungsgut und Ausgangsmaterial dieser Abschnitt anzuwenden ist, sind:

  1. a) von den Baumarten, bei denen die generative Vermehrung die Regel ist, jene, die für die inländische Forstwirtschaft von Bedeutung sind und bei denen die Kenntnis der Herkunft für die richtige Auswahl des standortstauglichen Saat- und Pflanzgutes unerläßlich ist;
  2. b) von den Baumarten, bei denen die vegetative Vermehrung die Regel ist, die Pappel.

(2) Die Baumarten gemäß Abs. 1 lit. 1 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen.

Schlagworte

Saatgut

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132281

alte Dokumentnummer

N8197522512L

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