§ 150 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

4. Abschnitt

Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die
Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen Allgemeines

§ 150.

(1) Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 sowie 38 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 151 abgeschlossen wurde.

(2) Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund dieser Rahmenvereinbarungen gelten allein die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. und der 4. bis 6. Teil, sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.

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