§ 150 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 150

Über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.

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