§ 14l Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012

§ 14l.

Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40141346

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