Anwendung von § 66 (Studieneingangs- und Orientierungsphase)
Anwendung von § 66 (Studieneingangs- und Orientierungsphase)
§ 14i.
Für Studien, zu denen die Zulassung gemäß § 14g oder § 14h geregelt ist, ist § 66 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet.
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