§ 14i UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.2013

Anwendung von § 66 (Studieneingangs- und Orientierungsphase)

Anwendung von § 66 (Studieneingangs- und Orientierungsphase)

§ 14i.

Für Studien, zu denen die Zulassung gemäß § 14g oder § 14h geregelt ist, ist § 66 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Auswahlverfahren Teil der Studieneingangs- und Orientierungsphase zu sein hat, wenn es nach der Zulassung stattfindet.

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