§ 14g UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.3.2013

Verbesserung der Studienbedingungen/Künftige Kapazitätsregelungen

§ 14g.

(1) Ziel der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist es, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im internationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.

(2) Übersteigt die Zahl der Studienwerberinnen und‑werber die in der Leistungsvereinbarung pro Studienjahr festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienfeld, und handelt es sich um ein Studium gemäß § 14d Abs. 2 Z 9, so kann das Rektorat den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung regeln.

(3) Die Aufteilung der in der Verordnung gemäß § 14d Abs. 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld auf die einzelnen Universitäten hat im Rahmen der Leistungsvereinbarungen zu erfolgen, wobei diese Anzahl österreichweit jedenfalls angeboten werden muss.

(4) Das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren hat insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

  1. 1. Überprüfung der für das den Ausbildungserfordernissen des jeweiligen Studiums entsprechenden leistungsbezogenen Kriterien,
  2. 2. Sicherung der Zugänglichkeit für nichttraditionelle Studienwerberinnen und –werber,
  3. 3. rechtzeitige Zurverfügungstellung des Prüfungsstoffes auf der Homepage der Universität (bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters) und
  4. 4. eine mehrstufige Gestaltung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren. Allfällige mündliche Komponenten können nur ein Teil der Aufnahme- oder Auswahlverfahren sein und dürfen nicht zu Beginn des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens stattfinden. Weiters dürfen die mündlichen Komponenten nicht das alleinige Kriterium für das Bestehen des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens sein.

    Für die Durchführung der Aufnahme- oder Auswahlverfahren ist § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, anzuwenden.

(5) Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

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