§ 14f Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1993

§ 14f.

(1) Der Prüfungswerber hat dem Senatsvorsitzenden den Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr gemäß § 14i Abs. 2 vor der Prüfung vorzulegen.

(2) Bei der Prüfung hat der Prüfungswerber ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.

(3) Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluß der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1993

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132054

alte Dokumentnummer

N8197519043L

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