Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1993
§ 14f.
(1) Der Prüfungswerber hat dem Senatsvorsitzenden den Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr gemäß § 14i Abs. 2 vor der Prüfung vorzulegen.
(2) Bei der Prüfung hat der Prüfungswerber ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.
(3) Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluß der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1993
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR12132054
alte Dokumentnummer
N8197519043L
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