§ 14f CFPG

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2020

Übermittlung des Prüfungsergebnisses

§ 14f.

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten, ist ein gesonderter Prüfungsbericht zu erstellen und der SVS, dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sowie dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2020

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40224080

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