§ 14e Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1993

§ 14e.

(1) Dem Prüfungswerber sind vom Senatsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Prüfung der Prüfungstermin, der Prüfungsort und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats bekanntzugeben.

(2) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitglieds des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie Verhinderungen aus anderen Gründen sind vom betroffenen Senatsmitglied und vom Prüfungswerber unverzüglich dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission anzuzeigen. Der Vorsitzende der Kommission hat in begründeten Fällen das in der alphabetischen Reihenfolge nächste, für das betreffende Prüfungsfach in Betracht kommende Kommissionsmitglied als Senatsmitglied zu bestimmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1993

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132053

alte Dokumentnummer

N8197519042L

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