Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1993
§ 14e.
(1) Dem Prüfungswerber sind vom Senatsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Prüfung der Prüfungstermin, der Prüfungsort und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats bekanntzugeben.
(2) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitglieds des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie Verhinderungen aus anderen Gründen sind vom betroffenen Senatsmitglied und vom Prüfungswerber unverzüglich dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission anzuzeigen. Der Vorsitzende der Kommission hat in begründeten Fällen das in der alphabetischen Reihenfolge nächste, für das betreffende Prüfungsfach in Betracht kommende Kommissionsmitglied als Senatsmitglied zu bestimmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1993
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR12132053
alte Dokumentnummer
N8197519042L
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