Sicherheitsanforderungen und Gefahr
§ 14e
(1) Die Entscheidung, ob von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, wird auf Grundlage einer angemessenen Risikobewertung von der Behörde unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintrittes festgestellt. Dabei ist auf internationale Erfahrung und auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen.
(2) Wird auf Grundlage von Abs. 1 festgestellt, dass von einem Gerät eine ernste Gefahr ausgeht, kann die Behörde eine Maßnahme gemäß § 14a Abs. 1 lit. b oder c anordnen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20001617
Dokumentnummer
NOR40152380
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