Gesamtösterreichischer Universitätsentwicklungsplan
§ 14d.
(1) Als Planungsinstrument für den Ausbau des Universitätswesens hat die Bundesministerin oder der Bundesminister nach vorheriger Anhörung des Wissenschaftsrats sowie von Vertreterinnen und Vertretern der österreichischen Universitäten bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode einen gesamtösterreichischen Universitätsentwicklungsplan zu erstellen.
(2) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan hat insbesondere Aussagen zu enthalten über:
- 1. die übergeordneten bildungspolitischen und wissenschaftspolitischen Zielsetzungen,
- 2. die übergeordneten forschungspolitischen Zielsetzungen,
- 3. die angestrebte Entwicklung der Zahl der Studierenden insgesamt und in den einzelnen Fächergruppen dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3),
- 4. die angestrebte Entwicklung des Anteils der prüfungsaktiven Studierenden an den Studierenden insgesamt,
- 5. die angestrebte Entwicklung der Zahl der Absolventinnen und Absolventen,
- 6. die angestrebten Betreuungsverhältnisse,
- 7. Erläuterungen zur Entwicklung der Betreuungsverhältnisse,
- 8. Maßnahmen der Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 14) und
- 9. Bachelor- und Diplomstudien dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), in denen die Universitäten berechtigt sind, Zugangsregelungen gemäß § 14g festzulegen, einschließlich der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und –anfänger pro Studienjahr und Studienfeld.
(3) Abs. 2 Z 9 ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats zu erlassen.
(4) Der gesamtösterreichische Universitätsentwicklungsplan wird für die zwei kommenden Leistungsvereinbarungsperioden erstellt.
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