§ 14d SDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Datenbankabfrage

§ 14d

(1) § 14d.Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeit ist jedermann zur Einzelabfrage aus der Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

(2) Zur Einzelabfrage dürfen als Suchkriterien auch der Name des Sachverständigen oder Dolmetschers, auch ergänzt durch dessen Geburtsdatum, verwendet werden.

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