§ 14d.
(1) Von den Entschädigungen gemäß §§ 14a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.
(2) Auf Anspruchswerber nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 13d sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR12092791
alte Dokumentnummer
N6194710036X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)