§ 14c Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012

§ 14c.

(1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Kammer gehören an:

  1. 1. je Fachgebiet mindestens ein von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;
  2. 2. je Fachgebiet mindestens ein von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;
  3. 3. je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.

(2) Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Delegiertenversammlung der Kammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß § 36 Abs. 7 Z 8 gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Kammer geführt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40141338

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