Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1946
§ 14c.
Verfassungsbestimmung.
(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, bis zum Ende des Jahres 1949 aus besonders wichtigen dienstlichen Rücksichten Richter, welche die Altersgrenze zurückgelegt haben, weiter im Dienste zu belassen.
(2) Eine solche Verfügung hat die Dauer der Weiterverwendung des Richters mit einem kalendermäßig angegebenen Zeitpunkt zu begrenzen; eine Weiterverwendung über den 31. Dezember des Jahres, in dem der Richter das 70. Lebensjahr vollendet hat, ist unstatthaft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1946
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10000205
Dokumentnummer
NOR12003383
alte Dokumentnummer
N1194514416S
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