§ 14c GOG 1945

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1946

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1946

§ 14c.

Verfassungsbestimmung.

(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, bis zum Ende des Jahres 1949 aus besonders wichtigen dienstlichen Rücksichten Richter, welche die Altersgrenze zurückgelegt haben, weiter im Dienste zu belassen.

(2) Eine solche Verfügung hat die Dauer der Weiterverwendung des Richters mit einem kalendermäßig angegebenen Zeitpunkt zu begrenzen; eine Weiterverwendung über den 31. Dezember des Jahres, in dem der Richter das 70. Lebensjahr vollendet hat, ist unstatthaft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1946

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10000205

Dokumentnummer

NOR12003383

alte Dokumentnummer

N1194514416S

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