§ 14c.
Wer
- 1. Auflagen, die ihm die Behörde
- a) bei Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes oder
- b) bei Bewilligung der Wiedereinreise
- auferlegt hat, mißachtet oder
- 2. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
- b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12062609
alte Dokumentnummer
N4199011021H
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