§ 14c Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1990

§ 14c.

Wer

  1. 1. Auflagen, die ihm die Behörde
  1. a) bei Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes oder
  2. b) bei Bewilligung der Wiedereinreise
  1. 2. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
  2. b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12062609

alte Dokumentnummer

N4199011021H

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