§ 14c FinalitaetsG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2011

§ 14c.

Systembetreiber ist die Stelle oder sind Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Vertragspartei oder Clearingstelle agieren.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40122564

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)