Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 14b.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesministerium für Gesundheit und den von diesen beauftragten Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 10d, 10e und 14 Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
10010907
Dokumentnummer
NOR40181104
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