Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten
§ 14b
(1) § 14b.Die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen.
(2) In dieser Datenbank sind die Sachverständigen und Dolmetscher jeweils unter einer bundesweit fortlaufenden Nummer zu führen.
(3) Zu löschende Eintragungen sind in dieser Datenbank entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben.
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